- OEARV - Österreichische Astronomie und Raumfahrtvereinigung

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Statuten

§ 1: Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen "Österreichische Astronomie- und Raumfahrtvereinigung" (kurz ÖARV) und hat seinen Sitz in Wien.

§ 2: Zweck des Vereins

Der Zweck des genannten Vereines ist:
die Förderung der naturwissenschaftlichen Betätigung der Mitglieder, im besonderen Fall die Beschäftigung mit der Astronomie und Raumfahrt, sowie mit verwandten Gebieten;
die Durchführung von öffentlichkeitsarbeit, um in der Bevölkerung das Wissen über die Astronomie und Raumfahrt zu vergrößern und dadurch den Sinn und Zweck dieser Tätigkeiten verständlich zu machen und deren Akzeptanz zu vergrößern sowie die Bevölkerung über Irrtümer bezüglich Astronomie und Raumfahrt sowie den Naturwissenschaften aufzuklären.

Dieser Vereinszweck soll erreicht werden durch:
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Die Herausgabe einer Vereinszeitschrift, die dem Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedern und der Information für    Mitglieder und Abonnenten sowie Besuchern bei Veranstaltungen dienen soll.
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Die Veranstaltung von regelmäßigen Vereinstreffen. Ein Vereinstreffen, das als solches bezeichnet wird, kommt nur   dann zustande, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied, anwesend sind. Die  Vereinstreffen sollen dem Meinungs- und Informationsaustausch und dem geselligen Zusammensein der Vereinsmitglieder dienen.
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Die Veranstaltung von Vorträgen, Tagungen und gemeinsamen Exkursionen für Vereinsmitglieder.
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Die Durchführung von gemeinsamen Beobachtungsabenden und Arbeitsprogrammen für Vereinsmitglieder.
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Die gemeinsame Beschaffung von astronomischen Geräten, Zubehör und Literatur sowie die Information über derartige  Bezugsquellen.
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Die Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen zur Information der Bevölkerung. Das können etwa  öffentlich angekündigte Vorträge, Beobachtungsabende oder Ausstellungen sein.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Zwecks

Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
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Mitgliedsbeiträge;
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Abonnementgebühren einer Vereinszeitschrift;
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Subventionen und Spenden;
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Einnahmen durch Anzeigen in den Vereinspublikationen;
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Der Verein strebt keine Gewinnerzielung an.

§ 4: Aufnahme in den Verein
Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Anmeldung der Beitrittswilligen beim Proponentenkomitee.
Nach der Konstituierung hat sich der Aufnahmswerber mittels schriftlicher Beitrittserklärung beim Vorstand zu melden, welcher berechtigt ist, diese ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht möglich.
Der Beitritt ist immer nur zum Stichtag 1. Jänner möglich. Der Aufnahmewerber hat schon in seiner Beitrittserklärung anzugeben, ob sein Beitritt rückwirkend mit 1. Jänner des laufenden Jahres oder erst mit 1. Jänner des Folgejahres wirksam werden soll.
Die Mitgliedschaft ist mit der Bezahlung des ersten jährlichen Mitgliedsbeitrages wirksam. Erst nachdem dieser beim Verein eingelangt ist, stehen alle Vereinsleistungen voll zur Verfügung. Die Vereinszeitschrift steht ab dem gewählten Stichtag zur Verfügung. Die Teilnahme an Vereinstreffen und sonstigen Veranstaltungen ist auf Einladung schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich.
Eine Beitrittsgebühr wird nicht eingehoben.

§ 5: Mitgliedschaft

Die ÖARV besteht aus:
Ordentlichen Mitgliedern. Das sind jene Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag in der festgesetzten Höhe jährlich entrichten.
Jugendlichen Mitgliedern. Diese zahlen bis einschließlich des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag. Sie müßen ihr Alter mit Hilfe eines gültigen Ausweisdokumentes nachweisen, wobei die Vorlage einer Kopie ausreicht.

§ 6: Pflichten und Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat jährlich den Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Generalversammlung beschloßen wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsziele nach Kräften zu fördern.
Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht und das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benutzen.

§ 7: Austritt und Ausschluß aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied gegen vorangehende rechtzeitige schriftliche Kündigung frei. Eine Kündigung kann nur zum nächstfolgenden 31. Dezember wirksam werden, diese hat bis mindestens 4 Wochen vor Jahresende bei der Vereinsleitung einzutreffen, andernfalls läuft die Mitgliedschaft für ein weiteres Jahr weiter. Im Zweifelsfalle ist der Poststempel außchlaggebend. Dieser muß spätestens vom November des laufenden Jahres stammen.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die gegen die Vereinsziele verstoßen oder die mehr als ein halbes Jahr mit dem Entrichten des Mitgliedsbeitrages im Rückstand sind, aus dem Verein auszuschließen. Vorher ist das säumige Vereinsmitglied schriftlich mindestens einmal, mit einer Fristsetzung von mindestens 4 Wochen, zur Zahlung aufzufordern. Bei Minderjährigen ist die Zahlungsaufforderung an den Erziehungsberechtigten zu richten. Bei Nichteinzahlung der eingemahnten Mitgliedsbeiträge können entsprechende Schritte eingeleitet werden. Der Ausschluß wird ebenfalls mit dem nächstfolgenden 31. Dezember wirksam, das betroffene Mitglied verliert aber ab dem Zeitpunkt des Beschlußes alle Mitgliedschaftsrechte.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Stichtag 31. Dezember zu entrichten, von freiwillig Ausgetretenen können aber in diesem Zeitraum auch alle Vereinsleistungen, ausgenommen die Leihe von Vereinseigentum, in Anspruch genommen werden. Bereits ausgeliehene Gegenstände aus dem Vereinsvermögen sind umgehend zurückzustellen.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Beiträgen.

§ 8: Nachlass, Stundung oder Minderung der Mitgliedsbeiträge in besonderen Ausnahmefällen

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Vorstand dem betreffenden Mitglied auf Ansuchen die Stundung, Minderung oder den Nachlaß der Mitgliedsbeiträge bewilligen.

§ 9: Die Verwaltung des Vereins

Die Verwaltung des Vereines wird besorgt durch:
den Vorstand,
das Schiedsgericht und
die Generalversammlung.

§ 10: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung immer auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand umfaßt mindestens den Obmann, den Schriftführer und den Kassier. Weitere Mitglieder können von der Generalversammlung bestimmt werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 11: Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt:
Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluß der Mitglieder.
Die Einberufung der Generalversammlung.
Die Pflicht zur Einhaltung der von der Generalversammlung beschloßenen Geschäftsordnung bei der Erledigung der Vereinsangelegenheiten.
Die Erledigung aller übrigen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

§ 12: Agenden der Funktionäre
Der Obmann, oder in dessen Verhinderung der Schriftfüher und in weiterer Folge der Kaßier, vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen; er vollzieht die Beschlüße der Generalversammlung sowie des Vorstandes; er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz.
Der Schriftführer verfaßt alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs.
Der Kassier besorgt den Geldverkehr.
Einzelagenden können durch Vorstandsbeschluß an einzelne Vorstandsmitglieder delegiert werden, unabhängig von der Agendenaufteilung in den vorangehenden Punkten (1) bis (3).

§ 13: Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den letzteren untereinander, entscheidet entgültig das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, daß jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, welche ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann des Schiedsgerichts wählen. Kommt über die Wahl des Obmannes eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und Gewissen und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 14: Generalversammlung, Obliegenheiten und Geschäftsordnung derselben
Die ordentliche Generalversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr findet alljährlich spätestens im März des Folgejahres statt und muß mindestens 14 Tage vorher per Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift "Weltraumfacts" den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben werden.

Die Einladung zu einer außerordentlichen Generalversammlung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich, ebenfalls unter Angabe der Tagesordnung, zu erfolgen.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzubringen. Fällige Neuwahlen oder notwendige Nachbesetzungen von Vorstandsmitgliedern, Anträge auf vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern sowie geplante Statutenänderungen haben in jedem Falle in der Tagesordnung aufzuscheinen. Anträge zu sonstigen Themen können auch unter dem Tagesordungspunkt "Allfälliges" gestellt werden und können schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Der Tagesordnungspunkt "Allfälliges" hat in jeder Tagesordnung einer Generalversammlung enthalten zu sein.

Der Generalversammlung ist vorbehalten:
Die Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern.
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Die Bestellung der Rechnungsprüfer.
Die Änderung der Statuten.
Der Beschluß einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
Die Auflösung des Vereines.
Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muß erfolgen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder, unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung beim Vorstand darum ansucht. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monates einzuberufen.

Jede Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so wird die Generalversammlung um eine Viertelstunde vertagt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorstandsmitglieder. Abwesende Vereinsmitglieder können sich bei Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht vertreten laßen, wobei aber jeder Anwesende nur über maximal 3 Stimmen verfügen darf.

Von der jährlichen Generalversammlung werden mindestens zwei Rechnungsprüfer bestellt. Die Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Scheidet ein Rechnungsprüfer während des Jahres aus oder ist er sonst nicht in der Lage, seine Funktion auszuüben, hat der zweite Rechnungsprüfer dessen Aufgabe zu übernehmen. Die Rechnungsprüfer haben jährlich mindestens eine Kontrolle der Vereinskassa und der Kassabücher vorzunehmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Kassaführung zu überprüfen, und der Generalversammlung über die Prüfungsergebnisse zu berichten.

§ 15: Rechtsgrundlage

Sofern in diesen Statuten oder in der Geschäftsordung des Vorstandes nichts anders festgelegt ist, gelten in allen Vereinsangelegenheiten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Nur durch Beschlüsse der Generalversammlung, ohne eine änderung der Vereinsstatuten oder der Geschäftsordnung des Vorstandes, können keinerlei gegenteiligen Regelungen festgelegt werden. § 16: Auflösung des Vereins Die freiwillige Auflösung des Vereines wird mit dreiviertel Majorität in einer hiezu eigens bestimmten Generalversammlung beschlossen. Das vorhandene Vermögen wird im Falle der freiwilligen Auflösung zu einem wohltätigen Zwecke verwendet, welchen die Generalversammlung bestimmt.

Wien, am 11. Dezember 1993

Das Proponentenkomitee:


Statutenänderung bei der Generalversammlung am 31. März 2001:
§10 Abs. 2 gestrichen.

Statutenänderung bei der Generalversammlung am 05. März 2011:
§14 auf Grund gesetzlicher Vorgaben geändert.

 
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